Beitragsordnung des Vereins

1. Finanzierung des Vereins

Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragspflichtig. Der Verein finanziert seine Aktivitäten aus Mitgliedsbeiträgen, Entgelten für Leistungen und aus Umlagen nach Maßgabe der Satzung.

 

2. Höhe der Beiträge

a) Gewerbebetriebe, Unternehmen Gewerbebetriebe und Unternehmen können ordentliche oder fördernde Mitglieder werden. Hinsichtlich des Beitrages besteht zwischen diesen Formen der Mitgliedschaft kein Unterschied. Die Beitragshöhe orientiert sich an der nachstehenden Tabelle.

Der individuelle Beitrag wird zwischen dem Mitglied und dem Vorstand, bzw. der Geschäftsführung vereinbart.

Beitragshöhen

a) Gewerbebetriebe, Unternehmen 
Jahresbeitrag klein 120 - 250 € mittel 250 - 500 € groß 500 - 1.000 € besonderes ab 1.000 €
b) Angehörige freier Berufe
Angehörige freier Berufe, Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure etc. werden hinsichtlich der Festlegung der Beiträge behandelt wie Gewerbebetriebe. Dabei wird die individuelle Leistungsfähigkeit zugrunde gelegt.
c) Vereine, Verbände und Institutionen
Für Vereine und Verbände wird ein Mitgliedsbeitrag festgelegt, der der individuellen Leistungsfähigkeit und jeweiligen Aufgabenstellung entspricht. In der Regel beträgt er zwischen 120 - 250 € jährlich.

Für Kommunen/Institutionen wird ein Mitgliedsbeitrag festgelegt, der der individuelle Leistungsfähigkeit und jeweiligen Aufgabenstellung entspricht. In der Regel beträgt er zwischen 250 - 500 € jährlich.

d) Privatpersonen

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf 60 € jährlich festgelegt.

e) Private Vermieterinnen oder Vermieter

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird, je nach wirtschaftlicher Leistungskraft, auf 80 - 120 € jährlich festgelegt.

 

3. Zahlungsweise

Der Beitrag wird jährlich im Voraus gegen Rechnungsstellung im Januar fällig. Mitglieder am Bankeinzugsverfahren können sich für jährliche (zum 1. Januar) oder für halbjährliche Beitragszahlung (zum 1. Januar und zum 1. Juli) entscheiden. Mitglieder, die dem Verein im Laufe eines Jahres beitreten, erhalten mit der Bestätigung der Mitgliedschaft eine Rechnung über den anteiligen Jahresbeitrag, in der volle Monate der Mitgliedschaft zugrunde gelegt werden.

 

4. Zahlungsfristen

Die Beiträge sind nach Rechnungsstellung sofort fällig und werden nach der Regelung für das Bankeinzugsverfahren eingezogen. Beitragsrückstände, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen, sind Grund für den Ausschluss aus dem Verein. Die Verpflichtung

zur Zahlung des Beitrages bleibt auch nach dem Ausschluss aus dem Verein für den Zeitraum der Mitgliedschaft bestehen.

 

Preetz, 10.11.2011