1. Name, Rechtsnatur, Sitz, Zweck
§ 1 Name, Rechtsnatur und Sitz
1. Der Verein führt den Namen ,,Schusterstadt Preetz" und soll nach seiner Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel den Zusatz „e.V.“ führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Preetz. Gerichtsstand in Angelegenheiten des Vereins ist Plön.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein hat den Zweck, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Stadt Preetz interessierten Kräfte die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Stadt Preetz zu verbessern. Er soll im Rahmen seiner finanziellen und personellen Möglichkeiten dazu beitragen, dass in der Stadt insbesondere die Aufgaben in den Bereichen Industrie, Handel, Gewerbe, Dienstleistung und Tourismus fortlaufend optimiert werden.
In diesem Zusammenhang soll auch die Koordination zwischen den wirtschaftlichen Sektoren und den Bereichen Arbeiten und Wohnen, Kultur, Heimatpflege, Bildung, Wissenschaft, Sport und
Freizeit verbessert werden. Er soll somit durch geeignete Maßnahmen auf eine Steigerung der Attraktivität von Preetz hinzuwirken und eine unverwechselbare Identität sowie das Image von
Preetz fördern.
2. Zur Verwirklichung seines Zwecks will der Verein
• Personen, Unternehmen, Organisationen, Behörden und Einrichtungen, die ihre Tätigkeiten in der Stadt Preetz ausüben oder deren Aufgaben, Zielsetzungen oder Interessen den Zwecken des Vereins entsprechen, als Mitglieder gewinnen oder
sonst mit ihnen zusammenarbeiten;
• ihre Arbeit unterstützen und sich für die Koordination ihrer dem Vereinszweck entsprechenden Tätigkeiten zur Verfügung stellen;
• Anstöße und Anregungen für die Entwicklung von Preetz geben, z.B. durch Veröffentlichungen, öffentliche Veranstaltungen oder Workshops;
• in besonderem Maße die Vielfalt und die Potentiale in wirtschaftlichen, touristischen, geistigen, kulturellen, sozialen, städtebaulichen und ökologischen Bereichen fördern und Informationsaktivitäten hierüber unterstützen.
3. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch • das Betreiben, Anregen oder Unterstützen der Darstellung der Stadt Preetz nach
innen und außen;
• die erforderliche Ausarbeitung von Konzepten für Veranstaltungen, Publikationen,
Ausstellungen, Wettbewerbe und dergleichen, die die Anziehungskraft und wirtschaftliche Attraktivität der Stadt Preetz steigern;
• die Erfolgskontrolle für solche Veranstaltungen, Publikationen, Ausstellungen,
Wettbewerbe und dergleichen;
• die Verbesserung des Informationsstandes unter den Akteuren der Stadt über ihre
jeweiligen Aktivitäten;
• die Förderung des kulturellen Lebens in der Stadt Preetz;
• die Förderung der Ansiedlung und Erhaltung von Arbeitsstätten und des Arbeitskräftepotentials;
• angepasste Konzepte, Vermarktungen und Veranstaltungen im touristischen Bereich.
4. Der Verein wird zur Erfüllung dieser Aufgaben mit Institutionen, Interessengemeinschaften, Vereinigungen, Gesellschaften und Vereinen zusammenarbeiten, die gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen oder unterstützen.
5. Die koordinierende Wirkung des Vereins bietet den Mitgliedern insbesondere folgende Vorteile:
• Standortwerbung zur Verbesserung des Zugangs zu Mitarbeitern, Kunden und
Lieferanten;
• Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit für Mitglieder;
• Zusammenfassung von Sponsorings, um Größenordnungen zu erreichen, die
nachhaltige Effekte erzielen;
• Planung und Erfolgskontrolle der ergriffenen Maßnahmen;
• Erkenntnisse aus der Planungs- und Konzeptarbeit, die für die betrieblichen Entscheidungen maßgeblich sein können;
6. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die diesem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Dem Verein können juristische und volljährige natürliche Personen als Mitglieder angehören.
2. Mitglied kann werden, wer sich zur Einhaltung der Satzung und zur Förderung des
Vereinszwecks verpflichtet und dazu in der Lage ist. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmeanträge.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
• durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines
Geschäftsjahres mit sechsmonatlicher Frist;
• durch Tod, bei juristischen Personen durch Wegfall, Liquidation oder Auflösung;
• durch Ausschluss.
Diesen kann der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds in nicht öffentlicher Abstimmung beschließen, wenn das Mitglied sich vereinsschädigend verhält oder mit Beiträgen mindestens in der Höhe seines Jahresbeitrages in Rückstand geraten ist. Gegen den Beschluss des Vorstands kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zuleitung des begründeten Beschlusses schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung; bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
2. Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied jeden Anspruch gegen den Verein und die bisherigen Funktionen.
III. Organisation
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine bis fünf Stimmen, je nach der Höhe des Jahresbeitrages. Die Anzahl der Stimmen beträgt bei einem Jahresbeitrag
• bis zu 500 € • eine Stimme
• bis zu 1.500 € • zwei Stimmen
• bis zu 3.000 € • drei Stimmen
• bis zu 5.000 € • vier Stimmen
• mehr als 5.000 € • fünf Stimmen
2. Der Verein erwartet, dass die Stadt Preetz im Rahmen ihrer Mitgliedschaft die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bzw. im Falle ihrer oder seiner Verhinderung eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter entsendet.
3. Zur Ausübung des Stimmrechts können Mitglieder ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen; ein Mitglied darf höchstens das Stimmrecht für drei weitere Mitglieder ausüben. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und
dem Versammlungsleiter bis zum Beginn der Versammlung vorzulegen.
4. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vereins, im Falle der Verhinderung einer oder eine der stellvertretenden Vorsitzenden, leitet die Mitgliederversammlung.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von der Vorsitzenden oder dem
Vorsitzenden binnen vier Wochen fristgerecht einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn Mitglieder mit mindestens einem Fünftel der Gesamtstimmenzahl dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
7. Die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist, vorbehaltlich der Regelung des § 12 Abs. 1, beschlussfähig.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit unberücksichtigt. Beschlüsse werden in offener Abstimmung durchgeführt, es sei denn, ein Zehntel der erschienenen Gesamtstimmenzahl beantragt geheime Abstimmung.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift mit einer Anwesenheitsliste angefertigt, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet wird. Die Niederschrift ist innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung in der Geschäftsstelle des Vereins auszulegen. Auf Verlangen ist einem Mitglied ein Abdruck der Niederschrift auszuhändigen.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
• die Wahl der Mitglieder des Vorstandes gem.§ 8 Abs. 1 und 2;
• die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Rechnungsprüfer;
• die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes;
• die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
• die Festsetzung von Umlagen, die die Höhe eines Jahresbeitrages nicht übersteigen dürfen, mit Zweidrittelmehrheit;
• Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern;
• die Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören und höchstens dreimal wiedergewählt werden dürfen;
• Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
§ 8 Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an:
1. die Vorsitzende/der Vorsitzende
2. die 1. stellvertretende Vorsitzende/ der 1. stellvertretende Vorsitzende
3. die 2. stellvertretende Vorsitzende/ der 2. stellvertretende Vorsitzende
4. die Schatzmeisterin/der Schatzmeister
5. die Schriftführerin/der Schriftführer
Geschäftsführender Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die 1. stellvertretende Vorsitzende oder der 1. stellvertretende Vorsitzende; sie vertreten jeweils den Verein allein.
2. Im Übrigen können dem Vorstand in einem erweiterten Vorstand bis zu sieben weitere Mitglieder (Beisitzerinnen oder Beisitzer) angehören.
3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder endet nach der übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, die auf die Wahl oder Zuwahl folgt. Vorstandsmitglieder scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung, erst aus ihrem Amt aus, wenn ein Nachfolger gewählt ist.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Mitglied mit der Amtsführung beauftragen.
4. Die Wahl des Vorstandes kann durch Handzeichen erfolgen, wenn kein anwesendes Mitglied eine geheime Wahl verlangt. Sofern ein Antrag über die Durchführung einer geheimen Wahl eingeht, entscheidet die Mehrheit der Mitgliederversammlung per Abstimmung über diesen Antrag.
5. Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegen alle Aufgaben des Vereins, die nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Insbesondere hat der Vorstand
• den Haushaltsplan einschließlich einer Finanzplanung aufzustellen;
• die Finanzbuchhaltung zu führen, den Jahresabschluss und einen Tätigkeitsbericht anzufertigen;
• die Mitgliederversammlung vorzubereiten und sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einzuladen;
• die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen;
• über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden regelmäßig, sonst auf Verlangen, von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen. Er ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
7. Der Vorstand fertigt Niederschriften über seine Beschlüsse an.
8. Der Vorstand kann eine hauptamtliche Geschäftsführerin oder einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen und Alleinvertretungsvollmacht erteilen. Sie oder er hat für den Vorstand eine beratende Funktion ohne Stimmrecht im Vorstand.
9. Der Vorstand kann weitere Mitarbeiter zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte auf Vorschlag der Geschäftsführung einstellen und entlassen, soweit er die Geschäftsführung nicht selbst zu solchen Einstellungen und Entlassungen ermächtigt.
IV. Beiträge, Haushalts- und Rechnungswesen
§ 9 Beiträge
1. Der Verein beschließt zu Beginn seiner Tätigkeit eine Beitragsordnung. Die Beitragsordnung muss einen Mindestbeitrag enthalten. Sie kann die Beiträge im Übrigen nach bestimmten Kriterien staffeln, die vor allem die wirtschaftliche Kraft der Mitglieder berücksichtigen.
2. Die Beitragsordnung regelt die Fälligkeit der Beiträge und, unbeschadet der Regelung aus § 4 Abs. 1, die Folgen säumiger Beitragszahlung.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden in keinem Fall Beiträge zurückerstattet.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 11 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer prüfen jährlich die Kasse des Vereins. Sie berichten der Mitgliederversammlung über ihre Prüfung.
V. Satzungsänderung, Auflösung
§ 12 Satzungsänderung
1. Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, wenn die Träger von mindestens 51 von Hundert der satzungsgemäßen und zu berücksichtigenden Stimmen anwesend sind und die Änderung Gegenstand der mit der Einladung versandten Tagesordnung ist.
2. Kommt eine Satzungsänderung nicht zustande, weil die Versammlung nach Abs. 1 nicht beschlussfähig war, ist dies in einer neuen Mitgliederversammlung zu beschließen. Deren Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 6 Abs. 7. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Sollten infolge von Auflagen des Registergerichtes oder anderer Behörden redaktionelle Satzungsänderungen erforderlich werden, kann der Vorstand diese vornehmen und hat den Mitgliedern darüber unverzüglich Bericht zu erstatten.
§ 13 Änderung der Rechtsform, Fusionen
Für den Beschluss über eine Änderung der Rechtsform oder über den Zusammenschluss mit anderen Einrichtungen gilt § 12 entsprechend.
§ 14 Auflösung und Liquidation des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Für den Beschluss über die Auflösung gilt § 12 Abs. 1 entsprechend. Sollte die Anzahl der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung nach Abs. 1 zu einer Beschlussfassung nicht ausreichen, ist binnen vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier reicht für die Beschlussfassung zur Auflösung die Mehrheit von zwei Dritteln der zu berücksichtigenden Stimmen der anwesenden Mitglieder aus.
3. Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt durch den letzten Vorstand. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Stadt Preetz mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Gemeinwohls in Preetz verwendet wird.
§ 15 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 10.11.2011 beschlossen und tritt mit ihrer Verabschiedung am 01.01.2012 in Kraft. Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister rechtswirksam.
Preetz, den 10.11.2011
Schusterstadt Preetz e.V.
Mühlenstraße 9
24211 Preetz
geöffnet:
Montag bis Samstag von 10:00 - 13:00 Uhr
Wir freuen uns auf Ihren Besuch